1 · Gästedaten von Anfang an
Reservierung und Bestellung sind der erste Kontakt mit personenbezogenen Daten: Name, Telefonnummer, ggf. Allergieangaben oder Zahlungsdaten. Verarbeitet wird nur, was der Zweck erfordert (Art. 5 DSGVO, Datenminimierung). Für Werbung, Weitergabe an Dritte oder Fotos braucht es eine eigene Einwilligung — die Reservierung allein ist keine.
2 · Zweck vor Werkzeug
Die DSK verlangt: Erst das Einsatzfeld und den Zweck festlegen, dann Daten fließen lassen (Art. 5 DSGVO). Ein Telefonassistent, der Reservierungen annimmt, braucht keinen Zugriff auf Zahlungsdaten oder die Gästehistorie.
3 · Menschliche Letztentscheidung
Art. 22 DSGVO: Entscheidungen mit Rechtswirkung trifft der Mensch. Ob eine Reservierung bestätigt, eine Bestellung angenommen oder ein Gast abgelehnt wird — das entscheidet die verantwortliche Person. Eine rein formelle menschliche Beteiligung reicht nicht.
4 · Geschlossenes System vor offener Cloud
Die DSK bevorzugt technisch geschlossene Systeme: Die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten bleibt bei Euch. Läuft ein Werkzeug in der Cloud, sind Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), Unterauftragnehmer und Datenorte zu prüfen — ein EU-Standort allein reicht nicht.
5 · Das Team kann es
Art. 4 KI-Verordnung: Wer KI einsetzt, braucht ausreichende KI-Kompetenz. Die DSK ergänzt: Beschäftigte sensibilisieren, betriebliche Accounts einrichten, wo nötig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Schulung ist Teil der Einführung, kein Anhang.
6 · Aufzeichnung am Telefon richtig einordnen
Wer ein Gespräch aufzeichnet oder mitschneidet, muss den Anrufer vorher informieren. Der Hinweis am Gesprächsbeginn ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für ein faires Verfahren. Die Aufzeichnung eines Gästeanrufs ist ein eigener Verarbeitungszweck — getrennt von der Reservierung selbst.